Wie die Pflegeversicherung die Betreuung
Ihrer Eltern unterstützt.

Ab dem 1. Januar 2017 wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument (NBA) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt.

Mit dem neuen Prüfverfahren werden Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) persönlich anhand eines Fragenkatalogs die zu pflegende Person auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin prüfen. Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.

Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in 5 Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).
Ab 1. Januar 2017 erhalten pflegebedürfige Menschen, wenn sie auf den ambulanten Pflegedienst für die Grundpflege verzichten, folgende Barleistungen (Pflegegeld):

Leistungen der Pflegekassen monatlich (in EUR):

Pflegegrad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Punkte Pflegegeld
1 Gering 12,5 – 26,5 125 € in Sachleistungen
2 Erheblich 27 – 47,5 316 €
3 Schwer 47,5 – 69,5 545 €
4 Schwerst 70 – 89,5 728 €
5 Schwerst mit besonderen Anforderungen 90 – 100 901 €

Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.